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News | Alle hilfreichen Infos rund um Corona

Samstag, 21. März 2020

Liebe Mitglieder!

 

Die aktuelle Situation ist insbesondere für die Wirtschaft sehr schwierig - wir möchten dabei helfen und Sie über alle wichtigen Updates zum Thema Wirtschaft auf dem Laufenden halten. Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Dokumente und Informationen.

 

ACHTUNG: Aufgrund der aktuellen Situation muss leider heuer auch das Flohmarktfest ausfallen!

 

Inhalt:

Kurzarbeit

Versicherungsprämien

Härtefallfonds für Kleinunternehmen

Verkaufsplattform für Unternehmen

Neues Gesetzespaket

Unterstützung durch ÖGK

 

 

Kurzarbeit:

 

Ablauf des Antrags zur Kurzarbeit:

Untenstehend finden Betriebe eine "Anleitung" zum Antrag auf Kurzarbeit für Mitarbeiter, inklusive aller wichtigen Dokumente. Bei Fragen dazu können Sie sich gerne an Ursula Saischek wenden.

Der Antrag erfolgt in zwei Schitten, die nachfolgend erklärt sind:

Schritt 1 - Sozialpartnervereinbarung:

 

Formular:

 

Vorsicht: Abschnitt IV. Kurzarbeit_Pkt.1 b) Kurzarbeit ist auf Basis einer Vollbeschäftigung auszufüllen:

zB Ihr Betrieb hat eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und die Wochenarbeitszeit wird auf 10% gesenkt, dann sind die Punkte wie folgt auszufüllen:

 

  • Ursprüngliche Arbeitszeit: 40 Stunden; 00 Minuten
  • Reduktion um: 36 Stunden; 00 Minuten
  • Durchschnittliche Arbeitszeit während der Kurzarbeit: 4 Stunden 00 Minuten

 

Seite 13: ArbeitnehmerInnen

Es kann auch eine Liste oder einzelne Beiblätter mit den Unterschriften betreffend der Zustimmung der Dienstnehmer und Sozialversicherungsnummern erstellt werden – es ist lt. Information vom AMS auch ausreichend, wenn die Unterschriften per Scan oder als Foto beigelegt werden.

 

Die ausgefüllte und unterzeichnete Sozialpartnervereinbarung ist an die WKO und an die entsprechende Gewerkschaft (ersichtlich im Kollektivvertrag) betreffend der Unterschriften der Sozialpartner zu übermitteln.

Wenn diese mit den Unterschriften retour kommt, ist diese dann beim AMS nachzureichen.

 

Schritt 2 – Begehren an das AMS:
 

Formular:

 

Wichtiges:

  • Der Zeitraum kann bis zu 3 Monate, auch rückwirkend ab 01. März 2020 beantragt werden.
  • Der Antrag muss nicht für alle Dienstnehmer gestellt werden, es kann auch nur für einzelne Dienstnehmer Kurzarbeit beantragen werden.

Damit unterliegen in der Behaltefrist nur die Dienstnehmer die an der Kurzarbeit teilgenommen haben, dem Kündigungsschutz. Die Kurzarbeit kann auch vorzeitig wieder eingestellt werden.

 

BEISPIEL ARBEITSZEITEINTEILUNG: 

 

Wenn Sie zB Ihre Mitarbeiter auf 10% Wochenarbeitszeit herabsetzen, wäre das bei einer normalen Wochenarbeitszeit 40 Stunden – die Wochenarbeitszeit reduziert sich dann auf 4 Wochenstunden. Wird der Antrag für 3 Monate gestellt, haben Sie ein Stundenkontingent von 52 Wochenstunden (4 Wo-Std. x 13 Wo) die der Dienstnehmer arbeitet. Diese Stunden können zb verteilt werden:

 

  • Wo 1 – 10:           0,00 Wochenstunden
  • Wo 11:                 10,00 Wochenstunden
  • Wo 12 + 13:       je 21 Wochenstunden

 

Der Durchschnitt der Wochenarbeitszeit auf die 13 Wochen muss im Endergebnis wieder die 4 Wochenstunden ergeben.

 

Pkt.1 Begründung der Einführung von Kurzarbeit.

Wirtschaftliche Begründung:

Die bestehende Corona-Pandemie und die von der Regierung beschlossenen notwendigen Maßnahmen haben unmittelbare Auswirkungen auf das Unternehmen XY.
Die Einführung der Kurzarbeit ist erforderlich, da es im beantragten Zeitraum zu massiven Umsatzeinbußen kommt, was auf die behördliche Maßnahme rückzuführen ist.

 

 

Pkt.2 zB „Wiederbelebung der Wirtschaft nach SARS-CoV-2-Virus-Infektion“

 

Unterschreiben und primär via eAMS einbringen oder alternativ an ams.BUNDESLAND@amd.at (zB ams.steiermark@ams.at)

 

Weitere Dokumente:

 

Versicherungsprämien:

 

Härtefallfonds für KleinunternehmeN:

Kleinunternehmer und Selbstständige, die aufgrund der aktuellen Situation von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung betroffen sind, haben Anspruch auf eine Förderung aus dem Härtefallfonds. Diese wird von der WKO abgewickelt. 

Den Antrag gibt es hier: Härtefallfonds (WKO)

 

 

VERkaufsplattform für unternehmeN:

 

Informationen zur Verkaufs-Plattform der WKO gibt es hier. Unternehmen können sich darauf eintragen, wenn sie auch in der aktuellen Situation Waren und Dienstleistungen anbieten, auch wenn sie KEINEN Onlineshop haben – eine Homepage mit Bestellmöglichkeit per Email oder Telefon reicht.

 

 

neues Gesetzespaket

Aufgrund der derzeitigen Lage wurde von der Bundesregierung ein neues Gesetzespaket beschlossen. Die wichtigsten Punkte des 2.COVID-19-Gesetzespaket finden Sie hier:

 

  1. In gerichtlichen Verfahren werden alle verfahrensrechtlichen Fristen bis zum Ablauf des 30.4.2020 unterbrochen. In bürgerlichen Rechtssachen (u.a. Zivilprozesse, Exekutionsverfahren) beginnen alle Fristen mit 1.5.2020 neu zu laufen.
     
  2. Die Zeit vom 23.3.2020 00.00 Uhr bis 30.4.2020 24.00 Uhr werden in die Zeit, in der bei Gericht eine Klage oder ein Antrag zu erheben oder eine Erklärung abzugeben ist, nicht eingerechnet. Dies betrifft etwa Verjährungsfristen oder Besitzstörungsklagen u.a.
     
  3. In der Insolvenzordnung und Exekutionsordnung wurde klargestellt, dass Epidemie und Pandemie unter den Begriff Naturkatastrophe fallen, wodurch die jeweilige Frist auf 120 Tage verlängert wurde.
     
  4. § 69 IO: Liegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (u.a. bei juristischen Personen wie GmbH) vor, dann ist ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber (derzeit) 120 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren zu beantragen.
     
  5. §200b EO: Die Exekution ist auf Antrag des Verpflichteten aufzuschieben, wenn er durch eine Naturkatastrophe (siehe Punkt 3.) betroffen ist, er dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die zur Einleitung der Exekution geführt haben, und diese Exekution seine wirtschaftliche Existenz vernichten würde sowie nicht die Gefahr besteht, dass durch sie der betreibende Gläubiger schwer geschädigt werden könnte.
     
  6. § 1104 ABGB: Wenn die in Bestand genommene Sache (z.B. Mietobjekt) wegen außerordentlicher Zufälle, u.a. Seuche, gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann, so ist der Bestandgeber zur Wiederherstellung nicht verpflichtet, doch ist auch kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten.
     
  7. §1105 ABGB: Behält der Mieter trotz eines solchen Zufalls einen beschränkten Gebrauch, so wird ihm auch ein verhältnismäßiger Teil des Mietzinsen erlassen.
     
  8. § 7 MRG: Wird ein Mietgegenstand durch Zufall zur Gänze oder zum Teil unbrauchbar, so ist der Vermieter zur baurechtlichen zulässigen oder bautechnisch möglichen Wiederherstellung des Mietgegenstandes in dem Maß verpflichtet, als die Leistungen aus einer bestehenden Versicherung ausreichen. Im übrigen gilt §1104 ABGB.
     
  9. Die Justizministerin hat in einem Interview ausgeführt, „dass der Vermieter das Risiko dafür trägt, dass des Geschäftslokal wegen außerordentlicher Zufälle nicht gebraucht werden kann.“ „Dem Mieter einer Geschäftsräumlichkeit steht daher je nach Einschränkung eine Mietzinsminderung oder auch ein gänzlicher Mietzinsentfall zu. Das hängt natürlich von den Umständen des Einzelfalles und auch vom Vertrag ab.“
     
  10. Es fehlt hinsichtlich Mietzinsreduzierung im Seuchenfall an gesicherter Rechtsprechung und ist offen, welche genauen Kriterien für die fehlende oder teilweise Nutzbarkeit des Bestandobjektes ausschlaggebend sind. Auch die Justizministerin verweist auf „den Einzelfall“ und „den Vertrag“.
     
  11. Tipp: Ich empfehle mit dem Vermieter eine Vereinbarung einer Reduktion zu treffen oder den Mietzins unter Vorbehalt der Mietzinsminderung aufgrund der Corona-Krise zu bezahlen. Jedenfalls ist der Mietvertrag genau durchzulesen. Wenn vereinbart ist, dass der Mieter das Risiko trägt (hier kommt es auf die genaue Formulierung an), dann wird keine Mietzinsminderung möglich sein.
     
  12. Wird die Miete/Pacht vorbehaltlos bezahlt, so kann das dazu führen, dass nachträglich nichts mehr zurückgefordert werden kann.

 

Hier gibts die wichtigsten Punkte auch als PDF zum Download.

Bei Fragen dazu können Sie sich gerne an Dr. Regina Schedlberger wenden.

 

 

Unterstützung durch ÖGK

Auch die ÖGK unterstützt die Wirtschaft in dieser Krisenzeit. Die wichtigsten Maßnahmen lauten wie folgt: 

 

Stundungen für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020:

  • Für Betriebe, die von der „Schließungsverordnung“ oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen sind, erfolgt eine automatische Stundung der Beiträge.
     
  • Sonstige Betriebe mit coronabedingten Liquiditätsproblemen können bei der ÖGK um Stundung ansuchen. Der formlose Antrag hat die coronabedingten Probleme zu beinhalten und ist an die jeweilige regionale Servicestelle zu richten.
     
  • Für die Dauer der Stundung fallen keine Verzugszinsen an.

Aussetzen der Einbringungsmaßnahmen in den Monaten März, April und Mai 2020:

  • In diesen Monaten erfolgen generell keine Einbringungsmaßnahmen wie Exekutionsanträge etc.
     
  • Es werden keine Insolvenzanträge gestellt.
     
  • Für coronabedingte verspätete Beitragsgrundlagenmeldungen werden keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.

 

 

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