News | Achtung Unternehmer: Ergreiferprämie nur bei rechtzeitiger Antragstellung
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News | Achtung Unternehmer: Ergreiferprämie nur bei rechtzeitiger Antragstellung

Freitag, 17. April 2020

Achtung Unternehmer: Ergreiferprämie nur bei rechtzeitiger Antragstellung

Durch Verordnungen des Gesundheitsministeriums wurde das Betreten von zahlreichen Betriebsstätten untersagt. Für viele Unternehmer bedeutet dies einen erheblichen Verdienstentgang. Das Epidemiegesetz sieht unter gewissen Umständen einen vollen Ersatz des Verdienstentgangs für Unternehmer vor. Durch das neue Covid-Maßnahmen-Gesetz hat der Gesetzgeber den vollen Entschädigungsanspruch für Unternehmer nach dem Epidemiegesetz ausgehebelt. Es mehren sich Stimmen, wonach diese Gesetzesänderung verfassungswidrig sein könnte. Einer Entschädigung nach dem Epidemiegesetz stehen rechtlich einige Hürden im Weg.

Um aber die Chance auf einen Entschädigungsanspruch nach dem Epidemiegesetz zu wahren, muss gemäß § 33 Epidemiegesetz binnen 6 Wochen ab Aufhebung der behördlichen Maßnahmen ein Antrag bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (BH) gestellt werden. Ohne einen fristgerechten Antrag sind Ansprüche nach dem Epidemiegesetz jedenfalls ausgeschlossen.

Unternehmer, deren Betriebsstätten von Kunden nicht betreten werden durften/dürfen, müssen daher fristgerecht einen Entschädigungsantrag stellen. Die Höhe des Entschädigungsbetrages sollte durch Geschäftsunterlagen aus Vorjahren für den betreffenden Zeitraum belegt werden können. Diese Unterlagen sollten rechtzeitig aufbereitet werden.

 
Bei der Antragstellung und Bekämpfung abweisender Bescheide steht Dr. Regina Schedlberger gerne beratend zur Verfügung.
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